Wegezeitentschädigung
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Das gilt für Wegezeitentschädigung und Verpflegungszuschuss am Bau

Bereits seit dem 1. Januar 2023 gibt es die Wegezeitentschädigung für tarifgebundene Betriebe. Im August wurde der Tarifvertrag des Baugewerbes, der die Wegezeitentschädigung einschließt, für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt die Entschädigungsregelung für alle Baubetriebe. Zudem wird es ab 1. Januar 2024 eine weitere Erhöhung der umgangssprachlich auch Wegegeld genannten Entschädigung geben.

Da sich vermehrt Ostthüringer Handwerksunternehmen mit Fragen zur Wegezeitentschädigung an die Handwerkskammer gewandt haben, gibt der Referatsleiter Recht der Handwerkskammer für Ostthüringen, Christian Allgäuer, nachfolgend Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wer hat Anspruch auf Wegezeitentschädigung?

Anspruch haben gewerbliche Arbeitnehmer und Azubis, wenn sie auf wechselnden Baustellen arbeiten, berufsbedingt mehr als 8 Stunden von der eigenen Wohnung abwesend sind und es für die Fahrt zur Baustelle keine tarifliche Vergütung gibt.

Was sieht die Wegezeitentschädigung vor?

Hier muss man noch einmal unterscheiden zwischen Baustellen mit täglicher Heimfahrt und Baustellen ohne tägliche Heimfahrt.

Welche Regelung gilt bei täglicher Heimfahrt?

Bei Baustellen mit täglicher Heimfahrt haben die Beschäftigen Anspruch auf einen steuer- und sozialabgabenfreien Verpflegungszuschuss. Dieser beträgt für das Jahr 2023 bei einer Entfernung von bis zu 50 Kilometern 6 Euro, bis 75 Kilometer 7 Euro und bei mehr als 75 Kilometer 8 Euro, wobei stets die einfache Strecke zählt. Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich der Betrag um jeweils einen Euro. Bei Sammelfahrten erhält der Fahrer zusätzlich zum Verpflegungszuschuss sein Gehalt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes für die gesamte Fahrtzeit – also Hin- und Rückfahrt.

Und für Arbeitnehmer, die auf Baustellen ohne tägliche Heimfahrt tätig sind?

Hier ist eine Wegezeitentschädigung vorgesehen, die sich nach der Entfernung zwischen Baustelle und Betrieb richtet. Die Wegezeit ist dabei keine tarifliche Arbeitszeit und wird daher nicht separat vergütet. Der Arbeitnehmer erhält stattdessen für die Fahrt zu Baustellen ohne tägliche Heimfahrt bei einer Entfernung von 76 bis 200 Kilometern 9 Euro, bei 201 Kilometer bis 300 Kilometer 18 Euro, bei 301 Kilometer bis 400 Kilometer 27 Euro und ab 401 Kilometer 39 Euro für jede einzelne Strecke. Betriebe müssen ihren Mitarbeitenden allerdings nur eine Hin- und Rückfahrt pro Kalenderwoche zahlen.

Besteht eine Dokumentationspflicht der Wegezeiten?

Ich empfehle generell auch die Dokumentation der Wegezeiten. Diese können unter Umständen auch für die Entgeltabrechnung von Belang sein.

Wo können sich Unternehmerinnen und Unternehmer hinwenden, wenn sie weitere Fragen zur Wegezeitentschädigung haben?

Gern stehe ich den Mitgliedsbetrieben der Handwerkskammer für Ostthüringen für alle eventuellen Fragen rund um die Wegezeitentschädigung unter Telefon 0365/8225-117 oder per Mail unter allgaeuer@hwk-gera.de zur Verfügung.

Allgäuer hwk gera

Christian Allgäuer

Referatsleiter Recht

Handwerkstraße 5

07545 Gera

Tel. 0365 8225 117

Fax 0365 8225 242

allgaeuer--at--hwk-gera.de