Exklusiv für Thüringer Schülerinnen und Schüler ab 15 JahrenPraktikumsprämie
Sicher Dir Deine Praktikumsprämie im Ostthüringer Handwerk!
Die Praktikumsprämie im Handwerk wird bereitgestellt vom
Wer in einem Handwerksbetrieb ein Praktikum in den Ferien absolviert, der wird dafür belohnt. Der Freistaat Thüringen zahlt Schülerinnen und Schülern eine Praktikumsprämie, wenn sie außerhalb der Schulzeit in einem Handwerksbetrieb in Thüringen einen Ausbildungsberuf kennenlernen.
WICHTIG: Die Praktikanten müssen zur Praktikumszeit noch Schüler sein. Melde Dich bitte je nach Region bei der zuständigen Handwerkskammer: Bezirk der Handwerkskammer für Ostthüringen.
Ostthüringen: Handwerkskammer für Ostthüringen, Gera
Südthüringen: Handwerkskammer Südthüringen, Suhl
Mittel- und Nordthüringen: Handwerkskammer Erfurt
Pro Woche eines Schülerferienpraktikums erhältst du 120 Euro.
Sich für den richtigen Beruf zu entscheiden, fällt vielen jungen Leuten schwer. Nichts hilft dabei mehr, als einen Beruf mal praktisch kennenzulernen. Schüler können ihre Ferien nutzen und in Handwerksbetrieben Ausbildungsberufe kennenlernen, um erste berufliche Erfahrungen zu sammeln. Der Freistaat Thüringen unterstützt Dich dabei mit einer Praktikumsprämie, die vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft bereitgestellt wird.
Wer erhält die Praktikumsprämie?
Schüler ab 15 Jahre, die in Thüringen:
- an einer Regelschule
- an einer Gemeinschaftsschule
- an einer Gesamtschule
- an einem Förderzentrum
- an einem Gymnasium
- im Übergangssektor (Berufsvorbereitungsjahr)
- an einem Beruflichen Gymnasium lernen.
Wie lang muss das Schülerferienpraktikum sein?
- Die Praktikumszeit muss sich über mindestens eine Woche erstrecken. Bei Feiertagswochen ist ein zusätzlicher Tag in zeitlichem Zusammenhang zu absolvieren.
- Die wöchentliche Praktikumszeit beträgt mindestens 35 Stunden.
- Jeder Schüler kann pro Jahr eine Praktikumsprämie für maximal vier Wochen erhalten.
Für welche Betriebe wird eine Praktikumsprämie ausgegeben?
- Für Handwerksbetriebe mit Sitz in Thüringen, die ausbildungsberechtigt sind.
Du suchst noch einen Praktikumsplatz? Dann schau in unserer Lehrstellen- und Praktikumsbörse nach Angeboten.
Wer beantragt die Praktikumsprämie?
- Die Schüler selbst.
Wenn Du ein Praktikum in den Schulferien machen möchtest und einen Praktikumsplatz in einem Handwerksbetrieb in Thüringen gefunden hast, dann fülle bitte bis spätestens zwei Wochen vor dem Praktikum unser Formular "Anmeldung für ein Schülerferienpraktikum" aus und sende es an:
praktikum@hwk-gera.de
Bei Rückfragen erreichst Du uns auch per Telefon: 0365 8225 186
Wann erhalte ich die Praktikumsprämie?
Nach dem Praktikum musst Du innerhalb von zwei Wochen zwei Dokumente im Original bei uns einreichen – diese zwei Dokumente hast Du bereits nach Deiner Anmeldung per E-Mail von uns erhalten:
- Anwesenheitsnachweis (bitte im Handwerksbetrieb ausfüllen und unterschreiben lassen)
- Befragungsbogen zum Schülerferienpraktikum
Wenn die Dokumente bei uns im Original vollständig vorliegen, wird die Praktikumsprämie auf das von Dir angegebene Konto überwiesen.
Informationen und Beratungsangebote für Betriebe, die Praktika anbieten möchten - Betriebliches Praktikum
Praktika sind für Handwerksbetriebe der beste Weg, um passende Auszubildende zu finden. Außerdem ist ein erfolgreiches Praktikum ein gutes Aushängeschild für Ihren Betrieb.
Jugendlichen dienen Praktika zur beruflichen Orientierung. Durch praktisches Erleben können Sie junge Leute für Ihren Beruf und Ihren Betrieb begeistern. Darum: Praktikanten sollten nicht nur bei der Arbeit zuschauen – lassen Sie Ausbildungsinteressierte selbst aktiv werden.
Bereiten Sie Ihr Praktikum gut vor – wir helfen Ihnen dabei
Wir bieten Ihnen Beratung und nützliche Hilfsmittel in Form von Checklisten, Musterverträgen etc., um das Praktikum gut vorzubereiten und erfolgreich zu gestalten, so dass Sie über diesen Weg Ihre Fachkraft von morgen finden können. Sprechen Sie uns gern an.
Ausbildungsberater / Koordinator "praxisnahe Berufsorientierung"
Tel. 036628 733 46
Mobil 0175 9307525
Fax 036628 733 29
Ausbildungsberater
Tel. 0365 8225 176
Mobil 0151 53589572
Fax 0365 8225 188
Projektmitarbeiterin Passgenaue Besetzung
Tel. 0365 8225 189
Fax 0365 8225 188
Ausbildungsberaterin
Tel. 036628 733 27
Mobil 0160 97883261
Fax 036628 733 29
FAQs zum Thema Praktikum?
Bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren dient das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) als gesetzliche Grundlage. Den vollständigen Gesetzestext dazu finden Sie unter www.bmas.de im Servicebereich.
Generell gibt es drei unterschiedliche Gründe für die Beschäftigung von Jugendlichen:
- Schüler sind im Rahmen eines Schulpraktikums in einem Betrieb beschäftigt
- Jugendliche möchten einen Beruf durch ein freiwilliges Praktikum in den Ferien kennenlernen
- Schüler möchten sich über einen Ferienjob etwas Geld dazuverdienen
Im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetztes gibt es bei diesen drei unterschiedlichen Beschäftigungsarten verschiedene Punkte zu beachten:
Tätigkeiten
Jugendliche dürfen ihrem Alter entsprechende leichte Tätigkeiten durchführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten. Gefährliche Arbeiten sind zu vermeiden. Genauere Angaben hierzu weist § 22 JArbSchG auf. Da Jugendliche die Situationen meist nicht genau einschätzen können, sind sie vom Arbeitgeber über Unfallgefahren aufzuklären.
Mindestalter
Nach § 5 (1) JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren verboten.
Arbeitszeit und -dauer
Allgemein dürfen Jugendliche ab 15 Jahren 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich arbeiten [§ 8 (1) JArbSchG]. Ihnen ist eine Fünf-Tage-Woche gesetzlich erlaubt.
Ruhepausen
Nach § 11 (1) JArbSchG müssen Jugendliche vorher feststehende Ruhepausen ermöglicht werden:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5-6 Stunden,
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden.
- Jugendliche dürfen nicht länger als 4,5 Stunden ohne Pause beschäftigt sein [§ 11 (2) JArbSchG].
Ärztliche Untersuchung
§ 32 (2) Bei einer kürzer als zwei Monate andauernden und oder einer geringfügigen Beschäftigung ist keine ärztliche Untersuchung erforderlich.
Sozialversicherung
Betriebe müssen Beiträge zur Sozialversicherung nur dann leisten, wenn Sie den Jugendlichen ein Arbeitsentgelt bezahlen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannten Mini-Jobs), wird eine Pauschale zur Sozialversicherung erhoben.
Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz
Der Unterschied zwischen den Praktika spiegelt sich auch im Versicherungsschutz wieder. Bei reinen Schulpraktika während der Schulzeit sind die Schüler über den Schulträger abgesichert. Bei freiwilligen Praktika ist die Versicherung über den Betrieb möglich. Voraussetzung ist, dass die Betriebe die Praktikanten unmittelbar zu Beginn der Betriebserkundigungen bei ihrer Berufsgenossenschaft (BG) anmelden. Eine Erhöhung der Versicherungsprämien ist in den Fällen, in denen keine Praktikumsvergütung gezahlt wird, in der Regel nicht zu erwarten. Praktikanten gelten nach aktueller Rechtsprechung als Betriebsangehörige und sind daher automatisch über die Betriebshaftpflichtversicherung mitversichert.
Hinweis
Die aktuellen Muster sind nur als Orientierungs- und Formulierungshilfe zu verstehen; sie können z. B. betriebliche Begebenheiten oder sonstige besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Sie sind daher nicht 1:1 auf Ihre Belange zugeschnitten. Eine Haftung für den Inhalt der Muster kann mit Ausnahme von Fällen von grobem Verschulden oder Vorsatz nicht übernommen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die abrufbaren Muster nicht mehr den zurzeit gültigen Gesetzen oder der aktuellen Rechtsprechung genügen. Eine individuelle Beratung vor Verwendung der Muster wird dringend empfohlen.