Sachverständigenwesen
HWK für Ostthüringen

Die Handwerkskammer bestellt und vereidigt Sachverständige im HandwerkDas Sachverständigenwesen des Ostthüringer Handwerks

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfüllen als unabhängige und sachkundige Fachleute eine wichtige Aufgabe, um Streitigkeiten gar nicht erst entstehen zu lassen oder zu klären. Im Interesse der Allgemeinheit und derer, die des verantwortlichen Rates eines Sachverständigen bedürfen, kann daher nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer fachlich und persönlich den hohen Anforderungen genügt, die sich aus dieser Aufgabe ergeben.

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Neuerungen im Sachverständigenwesen

Hier finden Sie alle aktuellen Informationen und Neuerungen zum Sachverständigenwesen, zum Beispiel zu Änderungen an Gesetzen und Verordnungen.

Zentraler Punkt der Novellierung ist eine deutliche Anhebung der Stundenvergütungssätze für Sachverständige. So steigt etwa der Vergütungssatz für das Sachgebiet 4.2 "Bauwesen - handwerklich-technische Ausführung" von 70,00 € auf 95,00 €.

Hinweisen möchten wir zudem auf folgende weitere Änderungen:

  • Die Kilometerpauschale beträgt künftig 0,42 €.
  • Für Porto- und Telefonkosten ist eine Pauschale möglich nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 JVEG.
  • Ein Kostenvorschuss kann bereits ab Vorleistungen in Höhe von 1.000 € verlangt werden.
  • Aufgrund der geänderten Honorarsätze war auch eine Anpassung der Zuordnungsliste zu den Sachgebieten erforderlich.


Häufig gestellte Fragen

Hier finden Sie alle Antworten zu den meist gestellten Fragen zum Sachverständigenwesen. Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage gefunden, haben helfen wir Ihnen selbstverständlich gerne weiter. Sprechen Sie uns einfach an!



Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist durch eine öffentlich-rechtliche Institution auf gesetzlicher Grundlage vereidigt worden.
Nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 4 der Handwerksordnung ist es Aufgabe der Handwerkskammern, Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über die Güte der von Handwerkern und vom handwerksähnlichen Gewerbe gelieferten Waren oder bewirkten Leistungen und über die Angemessenheit der Preise nach pflichtgemäßem Ermessen öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Öffentlich bestellt werden kann dabei nur, wer zuvor auf dem betreffenden Gebiet eine besondere Sachkunde und seine persönliche Eignung nachgewiesen hat.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige genießt den Titelschutz nach § 132a des Strafgesetzbuches.
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erstellt für Privatpersonen Gutachten und ist für die Gerichte tätig.
  • Pflicht zur Gutachtenerstattung - Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.
  • Schweigepflicht - Er muss die bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren, beziehungsweise ist es ihm untersagt, diese zu verwerten.
  • Fortbildungspflicht - Er muss sich auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, ständig fortbilden
  • Besondere Sachkunde - Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren einen Nachweis über seine besondere Sachkunde führen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen.
    Vertrauenswürdigkeit - Die Zuverlässigkeit und Integrität wird vor der öffentlichen Bestellung überprüft.
  • Objektivität - Er wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen sowie seine Gutachten unparteiisch zu erstellen.
Nein, alle ö.b.u.v. Sachverständige dürfen bundesweit tätig werden.
Nein, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind gerade auch gegenüber Gerichten zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. Eine Einschränkung nur auf einen ausgewählten Personenkreis ist hierbei nicht zulässig.

Zum einen erfolgt nach den rechtskundlichen Seminaren ein Multiple-Choice-Test. Zum anderen wird die fachliche Eignung in einem fachkundlichen Überprüfungsverfahren hinterfragt. Hierbei hat der Bewerber mittels eines Probegutachtens (in der Regel als Hausarbeit), schriftlicher Klausuren und einem Fachgespräch seine überdurchschnittlichen Kenntnisse nachzuweisen.

Ja, die erforderlichen rechtskundlichen Schulungen werden z. B. bei der Akademie des Handwerks auf Schloss Raesfeld oder anderen ähnlich geführten Institutionen durchgeführt. Das Seminar in Raesfeld z. B. schließt mit einem Multiple-Choice-Test ab. Die Teilnahme an diesem oder einem anderen von der Kammer anerkannten Seminar ist verpflichtend.

Ja, alle Sachverständige müssen für jedes Jahr seines aktuell laufenden Bestellungszeitraums mindestens einen Fortbildungsnachweis einreichen.
Nein, die Tätigkeit als Sachverständiger und das unternehmerische Handeln sind zur Wahrung der Neutralität und Objektivität konsequent voneinander zu trennen. Ein wechselseitiges Bewerben ist nicht zulässig.
Ja, durch eine Insolvenz kommen begründete Zweifel an der geforderten wirtschaftlichen Unabhängigkeit der ö.b.u.v. Sachverständigen auf. Im Einzelfall muss eine mögliche Weiterbestellung geprüft werden.
Als Ihre Bestellkörperschaft stehen wir Ihnen als kompetenter Ansprechpartner bei allen Fragen zur Seite. Ob bei gerichtlicher oder privater Sachverständigentätigkeit, bei Fragen zur Vergütung, Haftung, Verhalten im Ortstermin, Befangenheitsgründen usw. – rufen Sie uns gerne an!




Simone Eibert HWK für Ostthüringen

Simone Eibert

Sachbearbeiterin Recht und Sachverständigenwesen

Handwerkstraße 5

07545 Gera

Tel. 0365 8225 162

Fax 0365 8225 242

eibert--at--hwk-gera.de