Hier erhalten Sie Informationen über aktuelle Rechtsprechung und weitergehende rechtliche Informationen, die für Sie von Bedeutung sein könntenAktuelles und Informationen im Recht
Aktuelle Entscheidungen und Informationen
Während der Corona-Pandemie sollen die Finanzämter Betrieben Vollstreckungsschutz bei Steuerrückständen gewähren. Nach einem Urteil des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg gilt dies nicht nur für Rückstände, die während der Pandemie aufgelaufen sind, sondern auch für ältere Rückstände. Vom Vollstreckungsschutz ausgenommen sind Steuern, die nicht dem Bund zufließen, wie insbesondere die Gewerbesteuer. Um Vollstreckungsschutz zu erhalten, müssen Betriebe ihre finanziellen Verhältnisse lückenlos offenlegen und damit die Zahlungsunfähigkeit nachweisen. Über die Angelegenheit muss der Bundesfinanzhof abschließend urteilen.
Der Vollstreckungsschutz wurde nunmehr bis zum 31. Juni, bei Ratenzahlung sogar bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Über weitere Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: März 2021
Mit Urteil vom 12.03.2021 hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden, dass eine anteilige Kürzung des Urlaubsanspruches von Arbeitnehmern, die sich in Kurzarbeit „null“ befinden, zulässig ist. Diese Entscheidung folgt der europäischen Rechtsprechung, nach der Urlaubsanspruch nur dann entsteht, wenn auch tatsächlich gearbeitet wurde. Für jeden Monat der nicht gearbeitet wurde, kann der Urlaub somit um ein Zwölftel gekürzt werden.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zugelassen. Über eine künftige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes werden wir Sie informieren.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: März 2021
Seit dem 01.01.2021 sind Unternehmer, die einen Betrieb neu gründen verpflichtet, einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Die Pflicht gilt für die Gründung von Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Der Fragebogen muss innerhalb eines Monats nach der Gründung auf elektronischen Wege an das zuständige Finanzamt zu übermittelt werden. Der Fragebogen wird unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Dort muss ein Benutzerkonto erstellt werden. Weitere Informationen und eine Schritt-für-Schritt Anleitung zur Erstellung eines Benutzerkontos finden Betriebe hier.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: März 2021
Durch den natürlichen Zerfall von Uranatomen entsteht unter anderem das Isotop Radon-222 welches sich in stehender Raumluft anreichern und zu einem gesundheitlichen Risiko werden kann. Daher haben Arbeitgeber in bestimmten Risikogebieten Vorsorge zu treffen. Nach der Festlegung des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz betrifft dies in Ostthüringen insbesondere Gemeinden der Landkreise Saalfeld-Rudolstadt und Greiz. Die betroffenen Gemeinden können hier eingesehen werden. Die Thüringer Allgemeinverfügung zur Radonvorsorge ist zum 31.12.2020 in Kraft getreten. Betriebe müssen nunmehr innerhalb von 18 Monaten ihre Betriebsstätten im Keller und Erdgeschoss nach Spuren von Radioaktivität vermessen (lassen), wenn sich dort regelmäßig Personen an Arbeitsplätzen aufhalten. Dies erfolgt durch die Betriebe selbst, mittels zugelassener Radon-Detektoren über einen Zeitraum von 12 Monaten. Informationen, woher Messgeräte bezogen werden können, wie das Messverfahren funktioniert und welche Kosten entstehen, erfahren Betriebe hier.
Handwerksbetriebe, die technische Fragen zum Thema haben, wenden sich gern an das Bundesamt für Strahlenschutz und für rechtliche Fragen an die Handwerkskammer für Ostthüringen, Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: März 2021
Im Zuge der Coronakrise war es von April bis Juni 2020 möglich, bei bestimmten Verträgen die Leistung zu verweigern, wenn die Erfüllung wirtschaftlich unzumutbar gewesen wäre. Für Mietverträge bestand außer einem Ausschluss der Kündigung wegen Mietrückständen, keine Regelung. Insbesondere eine Vertragsanpassung, um die Miete für Zeiten behördlicher Betriebsschließungen zu reduzieren, war durch Mieter nicht erzwingbar. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle nun eine Klarstellung geschaffen. Eine Pandemie stellt einen Grund dar, aufgrund dessen vermutet wird, dass sich die Umstände, auf denen der Vertrag beruht, wesentlich verändert haben. Wenn die Parteien einen Vertrag unter diesen Umständen nicht oder nicht so geschlossen hätten, liegt eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage vor. Ist darüber hinaus das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar, kann eine Vertragsanpassung deswegen verlangt werden. Die Zumutbarkeit kann jedoch bereits gegeben sein, wenn der Unternehmer grundsätzlich Anspruch auf staatliche Hilfen hat.
Bei der Feststellung, wie eine Vertragsanpassung aussehen kann, sind dann auch die Interessen des Vermieters zu berücksichtigen, da dieser regelmäßig ebenso wenig Einfluss auf die Schließung hat wie der Mieter. Somit dürften in erster Linie Stundungen als Anpassung des Vertrages in Frage kommen. Ist auch eine Vertragsanpassung für eine Partei unzumutbar, kann diese den Vertrag kündigen.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: Februar 2021
Zum 01.01.2020 ist das Arbeitsschutzkontrollgesetz für die Fleischindustrie in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dass Werkverträge und Leiharbeit in fleischverarbeitenden Betrieben weitgehend verboten wird. Zudem müssen Arbeitszeiten elektronisch aufgezeichnet werden und es werden Mindeststandards für Gemeinschaftsunterkünfte aufgestellt. Durch die Handwerksorganisation konnte erreicht werden, dass das Fleischerhandwerk vom Anwendungsbereich des Gesetzes weitgehend ausgeschlossen bleibt. Dieser Anwendungsbereich ist bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten eröffnet. Verkaufspersonal und Auszubildende werden nicht in die Beschäftigtenzahl eingerechnet.
Stand: Januar 2021
Die Nachwuchsgewinnung im Handwerk ist neben guten Arbeitsbedingungen auch auf das Anbieten einer attraktiven Ausbildungsvergütung angewiesen. Daher wurde zum 01.01.2020 eine Mindestausbildungsvergütung gesetzlich festgeschrieben. Derzeit liegt diese für das erste Lehrjahr bei 515,00 € und steigt beim Ausbildungsbeginn 2021 auf 550,00 €, 2022 auf 585,00 € und 2023 auf 620,00 €. In den folgenden Jahren wird die Vergütung dann an den Durchschnitt aller Ausbildungsvergütungen angepasst.
Für die weiteren Lehrjahre erhöht sich die Mindestausbildungsvergütung um 18 % im zweiten, 35 % im dritten und zuletzt 40 % im vierten Lehrjahr gegenüber der Einstiegsvergütung.
Eine Unterschreitung dieser Vergütungssätze ist grundsätzlich nur durch Tarifverträge möglich, da diese der gesetzlichen Regelung vorgehen. Altverträge, die vor dem 01.01.2020 geschlossen wurden, sind von der Regelung ausgenommen.
Neben den gesetzlichen Mindestsätzen, muss die Ausbildungsvergütung „angemessen“ sein. Zur Konkretisierung dieser Angemessenheit sind die bestehenden Tarifverträge maßgeblich. Unangemessen ist danach eine Vergütung, wenn sie 20% unter einem einschlägigen Tarifvertrag liegt. Das gilt auch dann, wenn sie dennoch über der Mindestausbildungsvergütung liegt.
Lehrlinge, die ihre Ausbildung 2020 begonnen haben, haben einen Anspruch auf die Mindestvergütung. Zu geringe Vergütungen können zu Nachzahlungen der Betriebe führen und stellen zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5.000 € geahndet werden kann. Betriebe sind daher angehalten, die Steigerung der tariflichen Vergütung in den kommenden Jahren zu beobachten und ihre Ausbildungsvergütungen fortlaufend anzupassen.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email: allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: Januar 2021
Das Bundesfinanzministerium hat für das Jahr 2021 ein neues Formular für die Umsatzsteuervoranmeldung aufgelegt. Neu ist, dass in den Zeilen 73 und 74 des Formulars die Angabe von Korrekturen der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. der abzugsfähigen Vorsteuer in Fällen der Uneinbringlichkeit des Entgelts erforderlich sind. Die Uneinbringlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn Sicherheitseinbehalte über den Gewährleistungszeitraum nicht zurückverlangt werden können. Betriebe sollten die Neuerungen in ihre Buchhaltung einpflegen. Die neuen Formulare finden Sie hier.
Stand: Januar 2021
Der Bundesrat hat dem neuen Passgesetz zugestimmt. Dieses soll die Manipulation von Passbildern durch sogenanntes „Morphing“ erschweren. Nach ursprünglichem Entwurf sollte es per Gesetz nur noch Passbehörden erlaubt sein, Lichtbilder aufzunehmen. Fotografen wären damit außen vor gewesen.
Durch intensiven Einsatz der Handwerksorganisation, konnte diese Regelung abgewendet werden. Personen haben nun die Wahl, ihr Lichtbild bei der Passbehörde oder einem Fotografen aus der Privatwirtschaft erstellen zu lassen. Fotografen müssen jedoch eine elektronische Übermittlung des unbearbeiteten Lichtbildes an den Passhersteller sicherstellen. Einzelheiten dazu werden in einer separaten Verordnung geregelt werden.
Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden.
Stand: Dezember 2020
Am 01.11.2020 ist das neue Gebäudeenergiegesetz in Kraft getreten. Es sieht vor, das Gebäudeenergieberater des Handwerks Energieeffizienzausweise auch für Gebäude ausstellen dürfen, die keine Wohngebäude sind. Bis zum 31.12.2023 findet weiter das bisherige Berechnungsverfahren nach DIN 4108-6/DIN 4701-10 Anwendung. Ab 2024 darf jedoch nur noch das Berechnungsverfahren nach DIN V 18599 angewendet werden.
Eine Energieberatung ist durch das Gesetz für Neubauten nunmehr verpflichtend. Dadurch wird aber auch eine Hinweispflicht für Handwerker geschaffen. Diese haben insbesondere bei Sanierungen von Außenbauteilen von Wohngebäuden darauf hinzuweisen, dass eine Energieberatung verpflichtend ist, wenn sie kostenlos angeboten wird. Aus Nachweisgründen empfiehlt es sich, diesen Hinweis schriftlich zu erteilen.
Durch das Gesetz wird ein Niedrigstenergiegebäudestandard für Neubauten auf dem aktuellen Niveau festgeschrieben. Eine Verschärfung der Regeln ist damit nicht verbunden. Der KfW-Effizienzhaus-Standard 70 bleibt bestehen. Mit einer Verschärfung ist jedoch ab dem Jahr 2023 zu rechen. Dieser Standard soll dadurch erreicht werden, dass die gebäudeeigene oder zumindest gebäudenahe Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen gestärkt wird. Dafür wurde ein Deckungsanteil von 15% für Wärme- und Kälteerzeugung festgelegt. Die Erzeugung ist nunmehr technologieoffen und nicht mehr auf KWK-Anlagen beschränkt.
Ab 2026 wird dann ein Einbauverbot für reine Ölheizungen eingreifen. Ausnahmen bestehen dann, wenn der Bedarf nicht durch Fernwärme oder erneuerbare Energien gedeckt werden kann.
Handwerksbetriebe, die Fragen zum Thema haben, wenden sich gern bei der Handwerkskammer für Ostthüringen an Herrn Allgäuer, Referatsleiter Recht, Tel.: 0365 8225 117, Email:
allgaeuer@hwk-gera.de.
Stand: November 2020
Zusätzliche Informationen finden Sie im Archiv.
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